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LMG NRW§ 120 Widerruf der Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/120#abs-1 (1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zu widerrufen, wenn
1. in den Fällen des § 119 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Voraussetzung oder der Umstand nachträglich eingetreten oder weggefallen ist,
2. wenn gegen Vorgaben des § 8 Abs. 1, 2 oder § 9 Abs. 1 verstoßen wird oder ein Fall des § 9 Abs. 3 vorliegt,
3. bei lokalem Hörfunk trotz Versagung der Erlaubnis nach § 55 Absatz 2 oder 3 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden, oder
4. der Veranstalter gegen seine Verpflichtung nach diesem Gesetz schwerwiegend verstoßen hat, die LfM den Verstoß durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und diesen dem Veranstalter zugestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/120#abs-2 (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer Anordnung der LfM nach § 118 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/120#abs-3 (3) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.